|
Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Holzmaden (Feuerwehrsatzung-FwS)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, §
7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des
Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat am 12.12.2011 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Freiwillige Feuerwehr Holzmaden, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende
Einrichtung der Gemeinde Holzmaden ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Feuerwehr besteht als Feuerwehr aus
1. der Einsatzabteilung
2. der Altersabteilung
3. der Jugendfeuerwehr.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Feuerwehr hat
1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden
Gefahren zu schützen und
2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.
Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglückfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer
gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht
bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.
(2) Der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.13 der Hauptsatzung)
1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und
2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und Branderziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes.
§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr
(1) In die Einsatzabteilung der Feuerwehr können aufgrund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die
1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen,
2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,
3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter verloren haben,
6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der
Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und
7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen.
(2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilung der Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der
Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn
Angehörige einer Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat.
(3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 11 Abs. 4 FwG) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme
abweichend von Absatz 1 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen.
(4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Kommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung
der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme, entscheidet der Feuerwehrausschuss. Neu aufgenommene
Angehörige der Feuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.
(6) Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält einen vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis.
§ 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes
(1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Einsatzabteilung der Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr
1. die Probezeit nicht besteht,
2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt,
3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat,
4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist,
5. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter verloren hat,
7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder
8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde.
(2) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in der Einsatzabteilung
zu entlassen, wenn
1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte,
2. der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist,
3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder
4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.
In den Fällen der Nummern 3 und 4
kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören.
(3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.
(4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem
Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.
(5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus
wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere
1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,
2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,
3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder
4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Feuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.
Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen
Bescheid festzustellen.
(6) Angehörige der Feuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung der Gemeinde über die Zugehörigkeit zur
Feuerwehr.
§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Feuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seine/n
Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen.
(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 FwG und der örtlichen Satzung über die
Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr eine Entschädigung.
(3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes
erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 FwG.
(4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung
nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.
(5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1 FwG)
1. am Dienst und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst am Alarmplatz einzufinden,
3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,
4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu
verhalten,
5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,
6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu
benutzen, und
7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren
Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.
(6) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Feuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als vier Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder
dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tage die Gründe hierfür zu nennen.
(7) Aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr auf Antrag vom
Feuerwehrkommandanten vorüber-gehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden.
(8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder
hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2.
(9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der
Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € ahnden. Der Feuerwehrkommandant kann zur Vorbereitung
eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die
Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 und 3 anzuhören.
§ 6 Altersabteilung
(1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4
aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in der Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der
Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).
(3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in
geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis
zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.
(4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den
Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.
(5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können
vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.
§ 7 Jugendfeuerwehr
(1) Die Jugendfeuerwehr besteht aus den Jugendgruppen, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei der Einsatzabteilung gebildet
werden.
(2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie
1. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrausschusses gewachsen sind,
2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter verloren haben,
5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis
unterworfen sind und
6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.
Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme und das dafür maßgebende
Mindestalter entscheidet der Feuerwehrausschuss.
(3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn
1. er in die Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird,
2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt,
3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,
4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder
6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Der Leiter der Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwart), sein/e Stellvertreter und Ausbilder werden vom Feuerwehrkommandanten auf
Vorschlag des Feuerwehrausschusses auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Der Jugendfeuerwehrwart, sein/e
Stellvertreter und Ausbilder haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet
erscheinende Angehörige der Feuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss der Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören und soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart
besucht haben. Der Jugendfeuerwehrwart, sein/e Stellvertreter und Ausbilder können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.
(5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den
Feuerwehrkommandanten. Er wird vom/von den stellvertretenden Leiter/n der Jugendfeuerwehr unterstützt und von ihm/ihnen in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.
§ 8 Ehrenmitglieder
Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses
1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben
oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und
2. bewährten Kommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen.
§ 9 Organe der Feuerwehr
Organe der Feuerwehr sind:
1. Feuerwehrkommandant,
2. Feuerwehrausschuss,
3. Hauptversammlung.
§ 10 Feuerwehrkommandant und Stellvertretender
(1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant.
(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein/e Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Feuerwehr
aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
(3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinem/n Stellvertreter/n werden in der Hauptversammlung durchgeführt.
(4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinem/n Stellvertreter/n kann nur gewählt werden, wer
1. der Einsatzabteilung der Feuerwehr angehört,
2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und
3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.
(5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein/e Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat
vom Bürgermeister bestellt.
(6) Der ehrenamtliche tätige Feuerwehrkommandant und sein/e Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres
vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der
Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter (§ 8 Absatz 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach
Absatz 5.
(7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seiner/s Stellvertreter/s kann binnen einer Woche nach der Wahl
von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch
können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.
(8) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Absatz 1 Satz 1 FwG) und führt die ihm durch
Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch oder überträgt diese an seine/n Stellvertreter. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie dem Bürgermeister mitzuteilen,
2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausrüstung hinzuwirken,
3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr und
4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen,
5. die Zusammenarbeit in der Einsatzabteilung bei Übungen und Einsätzen zu regeln,
6. die Tätigkeit der Leiter der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr sowie des Kassenverwalters und des Gerätewarts zu überwachen,
7. dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,
8. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Bürgermeister mitzuteilen. Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben
angemessen zu unterstützen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 FwG).
(9) Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu
beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden.
(10) Der/die stellvertretende/n Feuerwehrkommandant/en hat/haben den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit
mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
(11) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein/e Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses
abberufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG).
§ 11 Unterführer
(1) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie
1. der Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören,
2. über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und
3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die Unterführer werden vom Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der
Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur
Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen.
(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus.
§ 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart
(1) Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre gewählt. Der/die Gerätewart/e wird/werden vom
Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses eingesetzt und abberufen.
(2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu
fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen.
(3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§ 16) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen. Zahlungen darf
er nur aufgrund von Belegen annehmen und leisten.
(4) Der/die Gerätewart/e hat/haben die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich
dem Feuerwehrkommandanten zu melden.
§ 13 Feuerwehrausschuss
(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als dem Vorsitzenden und aus sieben auf fünf Jahre in der
Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilung der Feuerwehr.
(2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an
- der/die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten,
- der Leiter der Altersabteilung,
- der Jugendfeuerwehrwart,
- der Schriftführer und
- der Kassenverwalter.
(3) Werden der/die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten nach Absatz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt, erhöht sich die Zahl der zu
wählenden Mitglieder entsprechend.
(4) Sofern Schriftführer, Kassenverwalter, Leiter der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehrwart nicht nach Absatz 1 in den
Feuerwehrausschuss gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an.
(5) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der
Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist.
(6) Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu
benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen.
(7) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(8) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt; sie ist dem
Bürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilung auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(9) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Feuerwehr beratend zuziehen.
§ 14 Hauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der
Feuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
(2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über
den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege (§ 16) zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss.
(3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel
der Angehörigen der Einsatzabteilung der Feuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Bürgermeister vierzehn Tage vor
der Versammlung bekanntzugeben.
(4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilung der Feuerwehr anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung der Feuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der
Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.
§ 15 Wahlen
(1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst
zur Wahl, bestellen die Wahl-berechtigten einen Wahlleiter.
(2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt.
(3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seiner/s Stellvertreter/s ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden
Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerben mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei
Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein
zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss.
(4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder
Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei
Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den betroffenen Bewerbern. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen
Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat.
(5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seiner/s Stellvertreter/s ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem
Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt.
(6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seiner/s Stellvertreter/s nicht zustande oder stimmt der
Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur
kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen.
§ 16 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)
(1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.
(2) Das Sondervermögen besteht aus
1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,
2. Erträgen aus Veranstaltungen,
3. sonstigen Einnahmen,
4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.
(3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung
der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige
Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren
dürfen nur ein-gegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.
(4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen,
über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplanes den Bürgermeister.
(5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern,
die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen.
(6) Für die Jugendfeuerwehr wird ebenfalls ein Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
§ 17 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 18.06.1990 außer Kraft.
Ausgefertigt
13.12.2011 AZ: 131.01
gez. Jürgen Riehle Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung
beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung
begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Holzmaden geltend gemacht worden ist.
Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder ein Dritter die Verfahrensverletzung rechtzeitig gerügt hat.
|